Geschäftsordnung
Akademie für Fort- und Weiterbildung Nieren- und Hochdruckkrankheiten
§ 1. Ziele und Aufgaben der Akademie
Die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e.V. (DGfN) - im Einvernehmen mit anderen Gesellschaften, z.B. dem Verband Deutsche Nierenzentren e.V (DN) - ist Träger dieser Akademie, die das Ziel hat,
- ein qualifiziertes Angebot für eine strukturierte ärztliche Fortbildung mit hohem wissenschaftlichen Niveau auf dem Gebiet der Inneren Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie zu entwickeln und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen,
- ihre Mitglieder und die Veranstalter von Fortbildungsangeboten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zur Fortbildung zu unterstützen und
- gemeinsam mit den Ärztekammern eine am Stand der Wissenschaft orientierte fachärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Nieren- und Hochdruckkrankheiten zu fördern.
§ 2. Rechtsform
Die Akademie ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung der DGfN und in deren Satzung (§ 8) verankert.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied der Akademie Niere können folgende Kolleginnen und Kollegen werden:
- Fachärzte für Innere Medizin oder Pädiatrie
- Nephrologen, Kindernephrologen bzw. Ärzte, die über eine Genehmigung gem. § 135 Abs. 2 SGB V verfügen
- Ärzte in der Weiterbildung zum Internisten / Nephrologen oder zum Pädiater / Kindernephrologen
- Ärzte/innen mit Interesse an der Nephrologie
- Naturwissenschaftler/innen aus den Grundlagenbereichen mit Interesse an der Nephrolgie
Die Akademie erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der auf Vorschlag ihrer Geschäftsführung vom Vorstand der Trägerorganisation einvernehmlich festgesetzt wird.
§ 4. Geschäftsführung
Die Akademie hat eine Geschäftsführung, die die Akademie nach innen und außen vertritt, sowie eine Geschäftsstelle, die die administrativen Aufgaben für Mitglieder und Veranstalter erledigt. Die Geschäftsführung wird von dem Geschäftsführer geleitet. Dieser wird vom Vorstand der DGfN im Einvernehmen mit anderen Trägern (z.B. DN e.V.) berufen, sein Beschäftigungsverhältnis wird zwischen ihm und dem Vorstand der DGfN vertraglich geregelt. Die Geschäftsführung legt jeweils zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres der Projektgruppe einen Bericht über die Tätigkeit der Akademie sowie eine Planung für ihre Tätigkeit im folgenden Jahr vor, die anschließend dem Vorstand der DGfN unterbreitet wird.
§ 5. Projektgruppe
Der Vorstand der DGfN im Einvernehmen mit anderen Trägern (z.B. DN e.V.) bildet eine Projektgruppe. Diese besteht aus bis zu fünf Personen. Jede Trägerorganisation muss hierbei durch mindestens einen, höchstens zwei Vertreter repräsentiert sein. Sofern weitere Gesellschaften in die Trägerschaft der Akademie mit eintreten, sind sie ebenfalls in der Projektgruppe vertreten.
Aufgabe der Projektgruppe ist es, die Geschäftsführung zu unterstützen und ihre Tätigkeit zu überwachen (im Sinne eines Aufsichtsrates). Die Projektgruppe prüft den Bericht sowie die Jahresplanung der Geschäftsführung. Die Projektgruppe berichtet den ihre Mitglieder entsendenden Organisationen. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Sie trifft ihre Entscheidungen einstimmig.
§ 6. Fachbeirat
Die Akademie hat einen Fachbeirat, dessen Mitglieder die Trägerorganisationen repräsentieren. Die Mitglieder des Fachbeirats werden von den Vorständen der Trägerorganisationen benannt. Aufgabe des Fachbeirats ist es, gemeinsam mit der Geschäftsführung Grundsätze der Bewertung angebotener Fortbildungsmaßnahmen zu entwickeln und im Einzelfall auf Anfrage der Geschäftsführung Bewertungen vorzunehmen. Gemeinsam mit der Geschäftsführung legt der Fachbeirat Vorschläge für die Initiierung eigener Veranstaltungen der Akademie einschließlich ihrer Evaluierung vor.
§ 7. Finanzierung
Die Akademie finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie aus den Gebühren der Veranstalter von Fortbildungsmaßnahmen, die von der Akademie unterstützt werden, ebenso wie von Zuwendungen der Trägerorganisationen und der Industrie. Letztere darf keinen Einfluss auf Inhalt und Auswahl der Referenten nehmen. Die Geschäftsführung erstellt gemeinsam mit dem Jahresbericht und der Jahresplanung einen Finanzbericht einschließlich eines Verwendungsnachweises für die eingesetzten Mittel sowie eine Finanzplanung für das Folgejahr.
Eventuell anfallende Überschüsse werden unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Voraussetzungen jeweils auf das Folgejahr vorgetragen.
§ 8. Änderung der Rechtsform, Auflösung
Jede Änderung der Rechtsform bedarf der Zustimmung der Vorstände der Trägerorganisationen.
Bei Auflösung der Akademie wird eventuell bestehendes Restvermögen in dem Verhältnis auf die Trägerorganisationen übertragen, in welchem diese die Akademie bezuschusst haben.
Düsseldorf, 01. Januar 2010
Fassung 04.11.2009